|
|
S A T Z U N G des TTC Grün-Weiß Lüttenglehn
(geänderte Fassung vom 22.4.1999)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Grün — Weiß Lüttenglehn (abgekürzt TTC GW Lüttenglehn). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
Tischtennisclub Grün—Weiß Lüttenglehn e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüttenglehn. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennissports. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korschenbroich, die es unmittelbar und
ausschließlich für die Unterhaltung der St. Rochus Kapelle in Lüttenglehn zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. 2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetz-lichen Vertreter zu unterschreiben.Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands auch dann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der
Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge 1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. 2. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4. Änderungen der Beitragssätze können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; für eine Änderung genügt die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die
Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport— und Hausordnung zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand 1.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, ein Damenwart und dem Jugendwart. 2. Der Verein wird durch zwei
Mitglieder des Vorstands
vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 3.000,— die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Verbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Schlichtung eventuell vorkommender Streitigkeiten innerhalb des Vereins; f. Aufnahme und Pflege von Kontakten mit der zuständigen Stadt und den übergeordneten Verbänden;
g. Kontaktpflege zu anderen Vereinen; h. Erlaß von Sport—, Spiel— und Hausordnungen, die nicht Bestand-teil der Satzung sind. 2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der
Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmit-gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme; passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auf-lösung des Vereins;
e. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs— beschluß des Vorstands.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, soll die ordentliche Mitglieder- versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch die Bekanntmachung in der Turnhalle unter der Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen bekannt
gegeben. 2. Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch
durch Veröffentlichung in der Neuß—Grevenbroicher Zeitung oder im Mitteilungsblatt der Stadt Korschenbroich erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Diese ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine von 9/10
aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegen-über dem Vorstand erklärt werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschluß-fassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. 7. Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Lüttenglehn, 22.4.1999
|